Whistleblower-Richtlinie
Betriebliche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/197 und des österreichischen HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSCHG) zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie, veröffentlicht im Amtsblatt L 305/17; HinweisgeberInnenschutzgesetz
Geschätzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
geschätzte Kundinnen und Kunden,
auf Grundlage der EU-Whistleblowing-Richtlinie und des neu erlassenen österreichischen HinweisgeberInnenschutzgesetzes muss in unseren Unternehmen aufgrund unserer Unternehmensgröße ein so genanntes Hinweisgebersystem („Whistleblowing-System“) eingerichtet werden. Das gesetzliche Ziel des Hinweisgebersystems besteht darin, Vorkehrungen gegen allfällige Wirtschaftskriminalität zu treffen, indem Mitarbeiter:innen die jederzeitige Möglichkeit zur Meldung von wirtschaftskriminellen Handlungen an eine objektive interne Meldestelle eingeräumt wird. Diese Möglichkeit wollen wir auch unseren Kunden zusätzlich und freiwillig einräumen.
Diese Seite dient als interner Meldekanal gemäß HSchG §13 für:
auxilior netzwerk – sozialbetreuung GmbH
Das Hinweisgebersystem gilt für Rechtsverstöße ausschließlich in folgenden Bereichen:
– öffentliches Auftragswesen,
– Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
– Produktsicherheit und -konformität,
– Verkehrssicherheit,
– Umweltschutz,
– Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
– Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
– öffentliche Gesundheit,
– Verbraucherschutz,
– Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
– Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 Strafgesetzbuch (StGB).
BEACHTEN SIE BITTE:
Nicht von diesen Rechtsvorschriften erfasst sind Hinweise die Unzufriedenheit am Arbeitsplatz und arbeitsrechtliche Fragestellungen das Dienstverhältnis betreffend, ausgenommen der Datenschutz. Ebenso nicht erfasst sind alle rechtliche Fragestellungen zu den angebotenen und durchgeführten Dienstleistungen außerhalb der oben genannten Normen.
Diese Themengebiete klären Sie bitte als Mitarbeiter:in direkt mit Ihrem Vorgesetzten, als Kund:in mit den Verantwortlichen im jeweiligen Unternehmen!
EINMELDEMÖGLICHKEITEN
Für die Einbringung von Hinweisen verwenden Sie bitte unten angefügtes Formular, welches als elektronischer Briefkasten eingerichtet ist.
Hinweise können entweder anonym oder unter Offenlegung der Identität der hinweisgebenden Person erfolgen. In beiden Fällen wird durch technische Sicherheitsmaßnahmen die Vertraulichkeit der digitalen Kommunikation gewährleistet. Sie erhalten innerhalb der vorgesehenen Fristen dann eine Rückmeldung, wenn Sie die für eine Rückmeldung erforderlichen Daten, insbesondere Kontaktdaten bekannt gegeben haben. Selbstverständlich gehen wir auch anonymen Meldungen nach.
INTERNE MELDESTELLE
Einlangende Hinweise werden von der in unserem Unternehmen eingerichteten Whistleblowing-Meldestelle (interne Meldestelle) erfasst und bearbeitet. Diese interne Meldestelle besteht aus speziell geschulten Personen, die weisungsfrei tätig sind und bei der Bearbeitung von Hinweisen unvoreingenommen und unparteilich vorzugehen haben.
Die interne Meldestelle ist auch unter der folgenden E-Mail-Adresse erreichbar: whistleblowing@lsb.at. Über diesen Mail-Account können Hinweise per E-Mail übermittelt oder Termine für eine persönliche Vorsprache, sofern von Hinweisgeberseite gewünscht, vereinbart werden.
Wichtiger Hinweis: Der interne Meldekanal ist sicher und unterliegt strengen Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten in Bezug auf gemeldete Sachverhalte, einschließlich des Schutzes der Identität von Hinweisgeber:innen und aller von Hinweisen betroffenen Personen. Auf die gemeldeten Daten können ausschließlich die Mitarbeiter:innen der internen Meldestelle zugreifen, andere Personen (insbesondere auch die Mitglieder der Geschäftsleitung) sind weder rechtlich noch EDV-technisch zum Zugriff befugt.
Rechtlicher Schutz vor Benachteiligungen
Personen, die Hinweise einbringen und zum Zeitpunkt der Einbringung auf Basis eines durchschnittlichen Allgemeinwissens (ohne juristische Kenntnisse) berechtigterweise davon ausgehen, dass die von ihnen gegebenen Hinweise der Wahrheit entsprechen und in den Geltungsbereich des gesetzlichen HinweisgeberInnenschutzes fallen, sind – selbst wenn ihre Identität von ihnen selbst offengelegt oder aus anderen Gründen bekannt wird – gesetzlich ausdrücklich vor arbeitsrechtlichen Benachteiligungen oder sonstiger Druckausübung geschützt. Demnach ist jegliche Maßnahme wie beispielsweise Kündigung, Versetzung, negative Leistungsbeurteilung, Nötigung, Mobbing, Diskriminierung, die in Vergeltung eines – im Sinne des vorigen Satzes – berechtigten Hinweises erfolgt, verboten.
Achtung: Nicht geschützt ist hingegen die Einbringung von Hinweisen, die offensichtlich falsch sind. Wissentliche Falschmeldungen können zu Schadenersatzpflichten und/oder strafrechtlicher Verfolgung nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz oder nach dem Strafgesetzbuch (zB wegen Verleumdung) führen.
Wir verstehen die Umsetzung der Richtlinie vor allem in der qualitativen Weiterentwicklung unserer Dienstleistungen sowie in der Verbesserung in der Mitarbeiter:innenorientierung und Kundenzufriedenheit.